Wirtschaftsmagazin für die frauenärztliche Praxis 5/2024
PRAXIS Recht
schlechtesten Fall muss Honorar eingeklagt werden oder Patienten nehmen Ärzte auf Rückzahlung von Honorar gerichtlich in Anspruch. In dem Fall droht man nicht nur, die Klage eventuell zu verlieren und über das Honorar hinaus weiteres Geld einzubüßen. Solche Auseinan dersetzungen rauben auch Nerven und Zeit. Oft müssen für vermeint lich einfache gebührenrechtliche Streitigkeiten gar Sachverständi gengutachten eingeholt werden, was gerichtliche Auseinandersetzungen weiter „aufbläht“.
Fazit Es empfiehlt sich, der beleuchteten Thematik einmal mehr Auf merksamkeit zu schenken, um sich für die Zukunft Ärgernisse und lästige Auseinandersetzungen zu ersparen. Eine differenzierte Betrachtung der verschiedenen zur Absicherung des ärztlichen Honorars zur Verfügung stehenden Instrumentarien lohnt sich ebenso wie eine sorgfältige begriffliche Unterscheidung. Denn im Streitfall angerufene Gerichte neigen – ebenso wie im Bereich des Arzt haftungsrechts – dazu, Ärzten überlegenes Wissen zu unterstellen und Unklarheiten und Missverständnisse zu Lasten der Leistungserbringer auszulegen. Abrechnungskonflikte lassen sich jedoch vermeiden oder im Keim ersticken, wenn dem Patienten im Zweifel vorgehalten werden kann, dass er absolut zutreffend und „wasserdicht“ über eingegangene Zahlungsverpflichtungen informiert wurde.
4. Honorarvereinbarung Ebenfalls vielfach falsch ver wendet wird der Begriff der Hono rarvereinbarung. § 2 der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) definiert diese Bezeichnung abschlie ßend. Es handelt sich um eine Ver einbarung, durch die eine von der GOÄ abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden kann – und zwar durch Festlegung eines höheren Stei gerungssatzes (und nichts anderes).
Die Honorarvereinbarung ist dem entsprechend von der erläuterten Privatbehandlungsvereinbarung zu unterscheiden; aus Wirksamkeits gründen sind beide streng ausein anderzuhalten.
Svenja Brungert Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück Kanzlei am Ärztehaus, Dorpatweg 10 Germania Campus, 48159 Münster 0251-270 76 88-0 0251-270 76 88-99 s.brungert@kanzlei-am-aerztehaus.de
Negative Folgen ausschließen
Wird der Bereich Patientenverein barungen stiefmütterlich behandelt, droht Streit mit den Patienten. Im
Fragen an den Experten Rechtsanwalt Sven Rothfuß gibt Antworten
MVZ: Leistungserbringung ohne ärztliche Leitung
Frau Dr. E., Allgemeinmedizinerin Aufgrund des Mutterschutzes durfte die (einzige) ärzt liche Leiterin unseres Medizinischen Versorgungszen trums (MVZ) seit dem 01.01. nicht mehr arbeiten. Wir haben dem Zulassungsausschuss am 01.04. mitgeteilt, dass die Ärztin seit dem 01.01. wegen Mutterschutzes nicht ärztlich tätig war und eine Änderung der ärztlichen Leitung beantragt. Diese wurde zum 01.05. von einem anderen Arzt übernommen. Nun wurden alle zwischen dem 01.01. und 01.05. erzielten Honorare zurückgefor dert, da das MVZ keine ärztliche Leitung gehabt hätte. Müssen wir wegen dieser Formalie unser gesamtes Honorar zurückzahlen? Die Ärztin war schließlich weiter Ansprechpartnerin für organisatorische Fragen. Herr Rothfuß: Nach der Rechtsprechung des Bundes sozialgerichts erfordert die Wahrnehmung der Leitungs funktion in einem MVZ die Präsenz der Leiterin und eine Einbindung in Strukturen des MVZ, die nur durch
Sven Rothfuß Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
eine ärztliche Tätigkeit gewährleistet sei. Dem folgend ist das Sozialgericht München im Urteil vom 29.02.2024 (Az. S 49 KA 5037/23) in einem vergleichbaren Fall davon ausgegangen, dass in dem MVZ ab dem Ende der Tätigkeit der Ärztin, die die ärztliche Leitung innehatte, auch keine ärztliche Leiterin mehr präsent war. Die Leis tungserbringung durch ein MVZ ohne ärztliche Leitung verstoße gegen § 95 Abs. 1 SGB V. Dieser Verstoß führe zu einer Korrektur der Abrechnung. Das zu Unrecht
erhaltene Honorar sei zurückzugewähren. Quelle: Kanzlei am Ärztehaus, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
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