Wirtschaftsmagazin für die frauenärztliche Praxis 5/2024

PRAXIS Recht

Mit der richtigen Patientenvereinbarung Streit ums Honorar vermeiden

Sowohl im medizinischen Tagesgeschäft als auch im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen um ärztliches Honorar fällt immer wieder auf: Terminologie und rechtliche Voraussetzungen im Bereich der privatärztlichen Abrechnung stellen eine Geschichte voller Missverständnisse dar.

S o lästig die Praxisverwaltung im All gemeinen und mit Honorarvereinba rungen etc. im Besonderen auch ist – sich einmalig gründlich und dafür abschließend mit dem Thema zu beschäftigen lohnt sich. Dies gilt umso mehr, als Behandelnde immer häufiger darüber berichten, nicht nur über das Honorar zu streiten, wenn die Patienten „in die eigene Tasche greifen“ sollen, son dern auch mit privat Krankenversicherten immer häufiger diskutieren zu müssen. Bereits Termini wie „Selbstzahler“ respek tive „Selbstzahler-Leistungen“ oder „IGe Leistungen“ werden in der Praxis häufig völlig falsch verwendet und führen dadurch nicht nur auf Seiten der Leistungserbringer, sondern auch auf Seiten der Patienten zu Missverständnissen. Da der Arzt, die Berufs ausübungsgemeinschaft oder auch das Medi zinische Versorgungszentrum jedoch die Seite ist, die sich auf einen Honoraranspruch beru fen möchte, gehen solche Missverständnisse häufig vermeidbar zu Lasten der Leistungs erbringer. Empfehlenswert ist es, trennscharf zu unterscheiden und sorgfältig vorbereitete bzw. geprüfte Vereinbarungsmuster zu verwenden. Im Folgenden geben wir Verständnis schaffen, Missverständnisse ausschließen

Hinweise zu Terminologie und Unterschei dungen. 1. Versicherungsstatus Eine der wichtigsten Unterschei dungen besteht nach wie vor darin, ob die Behandlung einen gesetzlich versicherten Patienten oder einen privat oder ander weitig Versicherten betrifft. Hierbei gilt es, nicht nur bei privat Versicherten, sondern auch bei Beihilfeberechtigten Besonder heiten zu beachten. Eine Differenzierung ist wichtig, weil das Gesetz (§ 630c Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an ordnet, dass „der Behandelnde den Patien ten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren“ muss, soweit der Behandelnde weiß, dass eine „vollstän dige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist“ oder „sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte“ ergeben . Da sich bekanntermaßen Unterschiede im Erstattungsverhalten beispielsweise auch zwischen privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen feststellen lassen, kann schon der Versicherungsstatus – im Guten wie im Schlechten – immer ein solcher Anhaltspunkt sein. Selbst völlig etablierte Behandlungsmethoden (wie beispielsweise

die Stoßwellentherapie, die längst auch vom Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung umfasst ist) wird vereinzelt von bestimmten Beihilfestellen immer noch moniert. Auch wenn dies der Sache nach unberechtigt ist, kann es den noch dazu führen, dass Ärzte respektive Praxen zumindest positive Kenntnis von zu erwartenden Problemen haben. Um später Streit zu vermeiden, sollten auch solche Aspekte bedacht werden. Besonder heiten können sich zudem ergeben, wenn ein Patient beispielsweise mitteilt, dass er im Notlagen- oder Basistarif versichert ist. 2. IGeL und Co. Typischerweise – und irreführend – falsch verwendet wird der Begriff der In dividuellen Gesundheitsleistungen (IGeL). Da privatärztliche Leistungen beim Ver tragsarzt häufig in dieser Gestalt auftre ten, werden oft alle Zusatzleistungen, die ein Patient in einer Praxis erhalten kann, undifferenziert als „IGeL“ bezeichnet. Tatsächlich sind dies jedoch nur die Leis tungen, die vom Leistungskatalog der ge setzlichen Krankenversicherung gar nicht umfasst sind, für die es also nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gar keine Gebührenposition gibt. Sollen Leistungen erbracht und abgerechnet wer den, die privatärztlich oder vertragsärzt lich katalogisiert sind, handelt es sich bei der zu schließenden Übereinkunft schlicht um eine Privatbehandlungsvereinbarung. Werden solche Leistungen jedoch – gege benenfalls unbeabsichtigt – falsch als „IGe Leistungen“ deklariert, ist dies irreführend. 3. Selbstzahler Häufig falsch oder zumindest von verschiedenen Beteiligten unterschiedlich verwandt wird auch der Selbstzahler-­ Begriff. So wird er zum Teil synonym für nicht gesetzlich versicherte Patienten ver wandt (da diese unmittelbar zur Zahlung verpflichtet sind), zum Teil gerade für ge setzlich Versicherte, die auf eigene Kosten behandelt werden möchten (und mangels Erstattungsfähigkeit auch de facto selbst zahlen müssen). Dies führt verschiedentlich zu Missverständnissen.

BILD(ER): EAMESBOT – SHUTTERSTOCK

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