Wirtschaftsmagazin für die frauenärztliche Praxis 5/2024

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PRAXIS Steuern

D ie Bundesregierung legt alle zwei Jahre einen Be richt über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor. Auf dieser Grundlage wird überprüft, ob der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag ange passt werden müssen. Auf Grundlage der Ergebnisse des 14. Existenzminimumberichts vom 02.11.2022 sowie des 5. Steuerprogressionsberichts vom 02.11.2022 wurden der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für das Jahr 2024 bereits durch das Inflationsausgleichsgesetz ange passt. Doch zum 01.01.2024 ist das Existenzminimum stärker gestiegen als prognostiziert. Daher ergibt sich An passungsbedarf bei den steuerlichen Freibeträgen. Die Re gierung hat daher einen Gesetzentwurf veröffentlicht, um die Freibeträge rückwirkend zum 01.01.2024 zu erhöhen. Mit der weiteren Anhebung des Grundfreibetrags um 180 € auf 11.784 € wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Steuerpflichtigen für das Jahr 2024 sichergestellt. Weitere Anpassungen für die Folgejahre 2025 und 2026 sind ebenfalls geplant und sollen mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz 2024 verabschiedet werden. Durch die rückwirkende Anhebung des Grundfrei betrags kommt es für das Jahr 2024 ebenfalls zu einer automatischen Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags auf 11.784 €. Steuerpflichtige, die eine ihnen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person unterstützen, können daher für das Jahr 2024 um 180 € höhere Auf wendungen steuerlich geltend machen. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2024 in Anpassung an das Existenzminimum um 114€ pro Elternteil auf 3.306 € angehoben. Verheiratete Eltern kön nen insgesamt einen Kinderfreibetrag von 6.612€ abziehen. Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die lohn steuerliche Berücksichtigung der weiteren steuerlichen Entlastung für 2024 in der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezüge abrechnung für Dezember 2024 erfolgt. Es werden von der Finanzverwaltung gesonderte Programmablaufpläne aufgestellt, die dies berücksichtigen. Es ist im Entwurf festgelegt, dass der geänderte Einkommensteuertarif beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals auf den lau fenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 30.11.2024 endenden Lohnzahlungszeitraum ge zahlt wird. Entsprechendes gilt für sonstige Bezüge, die nach dem 30.11.2024 zufließen. Die Finanzverwaltung hat diese Programmabläufe in Entwurfsfassungen vom 13.08.2024 bereits veröffentlicht. Die Lohnsteuerberech nungen für die Lohnabrechnungszeiträume Januar 2024 bis November 2024 bleiben damit unverändert. Büro kratiekosten, die durch die Änderung einzelner Abrech nungen entstehen würden, werden vermieden. Hinweis: Das Gesetzesvorhaben muss noch das weitere Gesetz gebungsverfahren durchlaufen. Quelle: ETL Service GmbH Freibeträge sollen rückwirkend erhöht werden Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums veröffentlicht.

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