Wirtschaftsmagazin für die frauenärztliche Praxis 5/2024

PRAXIS Steuern

stellt wurde. Der Lohnsteueraußen prüfer hatte die Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung anerkannt und die Kosten dem bisherigen Vor standsvorsitzenden als Arbeitslohn zugerechnet, da nicht alle Mitarbei ter eingeladen waren und die Auf wendungen die Freigrenze von 110€ je Teilnehmer überschritten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es sich um ein Fest der Klägerin han delte, da die Gästeliste überwiegend nach geschäftlichen Gesichtspunkten erstellt wurde und die Klägerin als Gastgeberin auftrat. Die Teilnahme privater Gäste des bisherigen Vor standsvorsitzenden war nur in gerin gem Umfang erfolgt. Nach Auffas sung des Gerichts war der Empfang im überwiegenden betrieblichen Interesse der Klägerin, da neben der Verabschiedung des bisherigen Vor standsvorsitzenden auch die Einfüh rung seines Nachfolgers stattfand. Die Verwaltungsauffassung, wo nach die Aufwendungen bei Ver abschiedungen von Arbeitnehmern insgesamt als Arbeitslohn zu be handeln seien, wenn sie die Frei grenze von 110 € überschreiten, während bei Geburtstagsfeiern nur die auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallenden Kosten als Arbeitslohn gelten, wurde vom Ge richt als nicht sachgerecht verwor fen. Der Empfang stellte sich unter Berücksichtigung aller Umstände als betriebliche Veranstaltung dar, und nur die auf den bisherigen Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen seien als Arbeits lohn zu werten. Das Gericht ließ die Revision zur Rechtsfortbildung zu, da die Unterscheidung in den Lohnsteuerrichtlinien zwischen Verabschiedung und Geburtstag eines Arbeitnehmers nicht gerecht fertigt erscheine. — Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 21.06.2024 zu seinem Urteil vom 14. Mai 2024 (8 K 66/22). Überwiegend betriebliches Interesse Die Entscheidung

Aufwendungen für eine Abschiedsfeier eines Arbeitnehmers

Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich kürzlich gegen die Auffassung der Finanz verwaltung gestellt, wonach Aufwendungen für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 € pro Teilnehmer überschreiten.

N ach der in R 19.3 Abs. 3 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) niedergelegten Verwal tungsauffassung werden die Kos ten für Verabschiedungen dem Arbeitnehmer unabhängig davon als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugerechnet, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt oder nicht. Dagegen wird bei Ge burtstagsfeiern nach R 19.3. Abs. 3 Nr. 4 LStR, die von der Finanz verwaltung als Folge einer Ent scheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2003 in die LStR aufgenommen wurde, nur der auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn

behandelt, wenn die Freigrenze überschritten wird.

Der Fall

Im konkreten Fall entschied das Niedersächsische Finanzgericht, dass die Klägerin, ein Geldinstitut, zu Unrecht für die Lohnsteuer auf die Aufwendungen für eine Veran staltung anlässlich der Verabschie dung ihres bisherigen Vorstands vorsitzenden in Haftung genommen wurde. Die Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen der Klägerin statt und wurde von dieser organi siert und finanziert, wobei auch der neue Vorstandsvorsitzende vorge

Nicht immer sind die Auf wendungen für eine Feier als Arbeitslohn zu behandeln, wenn sie die Freigrenze von 110€ über schreiten.

Jörg Passau, Steuerberater, Kiel

Quelle: DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberater vereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

BILD(ER): LUCIEN FRAUD – SHUTTERSTOCK

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