Wirtschaftsmagazin für die frauenärztliche Praxis 5/2024

KREUZ & quer

Recht kurios

IMPRESSUM Wirtschaftsmagazin für die frauenärztliche Praxis

Rica hatte. Da hatte sich der Familienvater bei der Online-Buchung wohl verklickt. Die neuen Tickets ins „richtige“ San José kosteten knapp 10.000 €; damit war die Urlaubskasse leer. Doch der Mann wollte die Fehlbuchung nicht auf sich beruhen lassen und verlangte Schadensersatz vom Internet-Flug-Anbieter in Höhe des Diffe renzbetrags zwischen beiden Buchungen. Seine Begründung: Das Internet-Portal sei seiner vertraglichen Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, weil an keiner Stelle der Buchung ersichtlich war, um welches Reiseziel es sich handelte. Auch auf der Buchungsbestätigung und der Rechnung waren lediglich die Flughafenkürzel bzw. der Ortsname genannt, nicht aber der Staat. Leider gehöre es zu den Risiken einer Internetbuchung, dass man sich verklickt. Daher wiesen die Richter seine Klage ab. §§ Landgericht München I, Az. 34 O 1300/08

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Schnatternde Gänse statt Meerblick

Da das Hotel ausgebucht war, mussten zwei Freundinnen die erste Nacht ihres Pauschalurlaubs in Sizilien in einem teu reren Hotel übernachten. Sie zahlten 208 € extra. Am nächsten Tag zogen sie in ein etwa gleichwertiges Hotel in der Nähe der ursprünglich gebuchten Unterkunft um. Statt des erhofften Meerblicks fanden die Frauen ein Zimmer zum Hinterhof vor, auf dem schnatternde Gänse wohnten. Sie zo gen wieder um. Eine Frau wollte später den Großteil des Reisepreises zurück, weil sie die Unannehmlichkeiten nicht akzeptierte. Der Reiseveranstalter hatte aber bereits vor der Klage 230 € erstattet. Doch sie wollte weitere 400 €, da die Reise 740 € gekostet hatte. Die Richter wiesen ihre Klage ab. Zwar erkannten sie eine Reisepreismin derung für die beiden Umzüge, für das Gänsegeschnatter und einen Schadenser satzanspruch in Höhe der hälftigen Auf wendungen für das Ersatzhotel an, doch durch die vorgerichtliche Zahlung seien beide Ansprüche abgegolten. Der fehlen de Meerblick floss nicht in die richterliche Bewertung ein, da dieser in der ursprüngli chen Buchung nicht explizit enthalten war. §§ Amtsgericht München, Az. 264 C 17870/23

Weckruf vom Muezzin kein Reisemangel

Als wären die abgebrochene Armlehne im Flugzeug und die unsanfte Landung nach drei Landeversuchen nicht schon genug. Nun kamen noch die täglichen Rufe des Muezzins hinzu, die die Erholung des Ur laubers endgültig zunichtemachten. Einen Reisemangel wollten die Richter trotzdem nicht erkennen und wiesen seine Klage ab. Reisende, die ein Hotel im Zentrum einer türkischen Stadt buchen, müssten mit landestypischen Muezzin-Rufen rechnen, genauso wie man in christlichen Ländern das Geläut von Kirchenglocken akzeptie ren muss. Einen Anspruch auf Schadens ersatz haben Urlauber daher nicht. Auch die fehlende Armlehne im Flugzeug ist kein Reisemangel, sondern lediglich eine Un annehmlichkeit. Selbst die etwas ruppige Landung ist kein Grund für eine Klage, da die Fluggesellschaft keinen Einfluss auf das Wetter und damit eventuell einhergehende unsanfte Landungen hat. §§ Amtsgericht Hannover, Az. 559 C 44/14 Quelle: ARAG SE

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Bei der Reisebuchung verklickt

BILD(ER): SERHII MOISEIEV, NOR GAL, RALF LIEBHOLD – SHUTTERSTOCK Eigentlich sollte es in den Sonnenstaat Kalifornien nach San José gehen. Doch beim Einchecken am Flughafen in Stuttgart merkte die vierköpfige Familie, dass ihr Flieger die Destination San José in Costa

ISSN-Nr.: 1616-3885 WPV. Wirtschafts- und Praxisverlag GmbH, Köln 2024

geprüft Facharzt-Studie 2024

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