Wirtschaftsmagazin für die frauenärztliche Praxis 5/2024
PRAXIS Update
Kennen Sie Ihre Betreiberpflichten in der Arztpraxis? Wer eine Arztpraxis leitet, trägt vielfältige Verantwortung. Dabei gelten Personen, die Arbeitsplätze bereitstellen und damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, als Betreiber. Hauptziel der Betreiberpflichten ist der Schutz der angestellten Beschäftigten (und der Patientenschaft) vor möglichen Infektionen und Verletzungen innerhalb der Praxisfläche. Wir stellen eine Auswahl an Betreiberpflichten in der Praxis vor.
1. Die Gefährdungsbeurteilung Eine Gefährdungsbeurteilung ist nach dem Arbeitsschutzgesetz für jeden Betrieb verpflichtend. Dabei muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber indi viduell für den eigenen Betrieb beurteilen, welche Gefährdungen für die Beschäftig ten bestehen können und welche Maß nahmen zum Schutz der Beschäftigten er forderlich sind. Die Risikoquellen müssen erkannt und zumindest auf ein Minimum reduziert werden; besser ist es jedoch, diese vollständig zu beseitigen. Verschiedene Bereiche sind zu be trachten wie etwa Gefahren durch bio logische Arbeitsstoffe (TRBA) und Be stimmungen zum Arbeitsschutz. Die Beurteilung muss schriftlich erfolgen und richtet sich nach Art der Tätigkeit und der Anzahl der Beschäftigten. Wer keine Fachkenntnis über die Erstellung einer Beurteilung hat, muss eine entsprechende Fachfirma hinzuziehen.
2. Die technischen Regeln für Arbeitsstätten Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) bekannt. Die ASR beinhalten den erforderlichen Stand der Tech nik, Arbeitsmedizin und Hygiene, der für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten an der Arbeitsstätte erforderlich ist. Hier wer den die Inhalte der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert. Die Einhaltung dieser Regeln bewirkt die Erfüllung der Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung; bei einer Ab weichung muss der Arbeitgeber das gleiche Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten gewährleisten. Inhaltlich befassen sich fast alle Themen mit der baulichen Gestaltung einer Praxis. Das reicht von Raumabmessungen, Be lichtung, Belüftung, Raumtemperatur über Lärm, Fenster, Türen, Sanitärräume bis hin zu Brandschutzmaßnahmen, Flucht- und Rettungswegen sowie das barrierefreie Gestalten von Arbeitsstätten. X s. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits medizin (BAuA) – ASR
Praxisbeispiel
Anzahl der Sanitärräume In vielen Arztpraxen – ob sie nun bereits Jahre bestehen oder neu
3. Spezielle Betreiberpflichten Auch für die speziellen Betreiber pflichten gibt es eine Vielzahl an Quellen und Schwerpunkten. Die Betriebssicher heitsverordnung (BetrSichV) regelt die Be reitstellung und Benutzung von Arbeitsmit teln sowie die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen wie bspw. Aufzugsanlagen. Sie wird kon kretisiert unter anderem durch die Techni schen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und die Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger (DGUV). gegründet werden – stellt sich immer wieder die Frage, wie viele WCs für die Mitarbeitenden benötigt werden. Häu fig wünschen sich die Bauherren, dass eine möglichst geringe Anzahl an WCs installiert wird. Dabei müssen jedoch die entsprechenden Vorschriften be achtet werden. Weitere Gesichtspunkte sind die räumlichen Gegebenheiten und eine Sinnhaftigkeit, die das Wohl befinden der Praxisbelegschaft fördert und die Wünsche der geschäftsführen den Personen einbezieht. In den Arbeitsstättenregelungen wird generell von geschlechter-getrenn ten WCs ausgegangen. Nur wenn eine Praxis insgesamt weniger als zehn Beschäftigte zählt, kann auf eine Geschlechter-Trennung verzichtet wer den. Dann muss jedoch eine zeitlich getrennte Nutzung möglich sein. Bitte beachten Sie die weiteren Punkte dieser wichtigen Arbeitsstättenregel. X s. ASR – A4.1 Sanitärräume – Pkt. 4 (6)
X § 5 Arbeitsschutzgesetz
BILD(ER): PEET PHOTO – SHUTTERSTOCK
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Wirtschafts magazin für die frauenärztliche Praxis 5/2024
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