Wirtschaftsmagazin für die frauenärztliche Praxis 5/2024
MAGAZIN
Digital-Tipp des Monats dipraxis
Urteile
Vergünstigte Unterkunft nicht steuerfrei Leistungen, die ein Arbeitgeber Beschäftig ten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellt und die „zur Gesundheitsförderung“ dienen, kön nen bis zu einem Höchstbetrag je Arbeit nehmer steuerfrei für den Arbeitgeber sein. Sie müssen „zusätzlich (…) zur Verhinde rung und Vermeidung von Krankheitsrisi ken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben erbracht werden“. Dazu zählen nicht die mit diesen Leistungen im Zusam menhang stehenden unentgeltlichen oder vergünstigten Unterkunfts- und Verpfle gungsleistungen, die der Chef bereitstellt. Sie verbessern weder den Gesundheitszu stand noch fördern sie die Gesundheit der Beschäftigten. Diese Kosten führen daher zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeits lohn für die Arbeitnehmer, da „ein steuer freier Reisekostenersatz mangels Vorliegens einer beruflich veranlassten Auswärtstätig keit nicht in Betracht kommt“. §§ BFH, VI R 27/21 Ort „der regelmäßigen Beschäftigung“ Nimmt ein Mann auf Anordnung seines Arbeitgebers (der in Nordrhein-Westfalen sitzt) vom 01.11. bis zum 05.11. eines Jah res an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil (wo Allerheiligen am 01.11. kein gesetzlicher Feiertag ist), so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den tariflich zustehenden Feiertagszuschlag. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den Rege lungen des „Tarifvertrags für den öffent lichen Dienst der Länder“ der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. §§ BAG, 6 AZR 38/24 Urlaub nicht nachträglich änderbar Hat ein Arbeitnehmer Ende eines Jahres zum 30. Juni des Folgejahres gekündigt, und ist er in der ersten Jahreshälfte durch das Abfeiern etlicher Überstunden und nicht genommener Urlaubstage „unwiderruflich freigestellt“, so kann er nicht nachträglich „Urlaub ausgezahlt“ erhalten, wenn er in diesem Zeitraum für knapp zwei Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Hier hatte der Be schäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mit geteilt, dass er „vom 11. Februar bis zum 10. März wegen eines längeren Auslands aufenthalts nicht zur Verfügung steht“ und später die Bezahlung der Zeit verlangt, in der er krank war. Nach seiner Abwesenheit war sein Urlaubsanspruch erloschen. Eine „nachträgliche Änderung des Urlaubszeit raumes wegen Krankheit“ sei nicht möglich.
https://www.kvwl.de/dipraxis
und verkürzte Praxisaufenthalte bis zur ortsunabhängigen Nachsorge. Daneben berichten Kolleginnen und Kollegen aus unterschiedlichen Pers pektiven in Video-Interviews von ih ren persönlichen Erfahrungen mit der Digitalisierung. Vorstand und Exper ten der KVWL ordnen die aktuellen Entwicklungen schließlich ein. Alle dort gezeigten Produkte sind das Er gebnis öffentlicher Ausschreibungen.
Digitale Erfahrung einmal anders. Showroom und Prüflabor, Ideen schmiede und interaktive Muster praxis – das ist die „dipraxis“ der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe. Hier können sich Vertragsärztinnen und Vertragsärzte auf über 50 Quadratmetern vor Ort über neue Anwendungen und inno vative digitale Lösungen informieren: Neue Möglichkeiten für optimierte Praxisabläufe, die digitale Patient Journey, Online-Terminbuchungen
Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe
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§§ LAG Schleswig-Holstein, 1 Sa 168/23 Quelle: Redaktionsbüro Wolfgang Büser
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